AGB

Im folgenden finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier können Sie diese auch als PDF herunterladen. 

AGB als PDF

 

1. Gestaltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


2. Angebot- und Vertragsabschluß

Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist, bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Der Besteller hat dafür einzustehen, daß von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.


3. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung der Preise zu verlangen. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

 

4. Zahlung

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: 14 Tage Netto. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, ist der Lieferer – nach vorheriger fruchtloser Mahnung – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch die Zahlungspflichten werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

 

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt frühestens, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des Unterlieferers – im eigenen Werk oder beim Unterlieferer-‚ verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten. Teillieferungen sowie Überlieferungen von 10 % und Unterlieferungen von 5 % der Bestellmenge sind zulässig. Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 2% des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5 v. H. des Wertes der rückständigen Lieferung, insgesamt beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

 

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung vom Werk bzw. Auslieferungslager auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits von dem Tage der Versandbereitschaft an den Besteller über. Der Lieferer ist zur Versicherung gegen alle in Frage kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.


7. Mängelhaftung 

Der Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur bei Bestellung durch den Lieferer insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des Lieferers dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht. Nach Ablauf von einem Monat, vom Liefertage an gerechnet, findet keine Mängelhaftung mehr statt. Der Besteller kann aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen, dass unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder vom Lieferer neu geliefert werden. Durch unberechtigte Mängelrüge dem Lieferer entstehende Kosten trägt der Besteller. Der Lieferer ist zu Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers Nachbesserungen vorgenommen hat. Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.


8. Vertragslösung

Der Besteller hat nur das Recht, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn in einem solchen Falle die Ausbesserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes unmöglich ist oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels von dem Lieferer verweigert wird. Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluss bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann er Sicherheit für die Leistung verlangen oder erklären, dass er die Lieferung unterlasse. Im letzteren Falle hat der Besteller dem Lieferer die bis dahin gemachten Aufwendungen zu ersetzten und Schadensersatz wegen Nichtausführung der Lieferung zu leisten.

 

9. Eigentumsvorbehalt 

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Für den Fall, daß der Besteller Bedingungen des Vertrages nicht erfüllt, insbesondere mit Zahlungen in Rückstand gerät, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand in Besitz zu nehmen. Eine solche Inbesitznahme einschließlich einer Pfändung des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen von vom Lieferer gelieferten Waren, an denen sich der Lieferer das Eigentum vorbehalten hat, oder sonstigen darauf bezügliche Eingriffen Dritter, hat der Besteller dem Lieferer – evtl. telefonisch oder telegrafisch – sofort Mitteilung zu machen. Dem Besteller ist der Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Dies gilt jedoch mit Maßgabe, daß der Besteller hiermit sämtliche Ansprüche abtritt, die dem Besteller gegen seine Kunden oder sonstige Dritte aus einem solchen Weiterverkauf zustehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher Weiterverkauf von oder nach Verwendung der Vorbehaltsware zwecks Herstellung neuer Erzeugnisse erfolgt. Der Besteller ist zur Einziehung der entsprechend dem Vorhergesagten an den Lieferer abgetretenen Forderungen berechtigt. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Lieferers, diese Forderungen selbst einzuziehen. Es besteht jedoch Einigkeit dafür, daß der Lieferer von seinem Recht auf Einzug dieser Forderungen solange keinen Gebrauch machen wird, als der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die gemäß dem Vorhergesagten abgetretenen Forderungen mitzuteilen, deren Schuldner namentlich zu benennen und dem Lieferer sämtliche sonstigen für seine Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte einschließlich dazugehöriger Unterlagen, zu erteilen. Auch kann der Lieferer verlangen, daß der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Falls Vorbehaltsware zusammen mit nicht im Eigentum stehenden Waren vom Besteller verarbeitet und/oder für die Zwecke der Herstellung neuer Erzeugnisse verwendet wird, erwirbt der Lieferer an den neuen Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der verarbeiteten bzw. verwendeten Fremdwaren im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verwendung. Im übrigen unterliegen die durch Verarbeitung oder Verwendung hergestellten neuen Erzeugnisse den auf die Vorbehaltsware anwendbaren Bedingungen. Der Lieferer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand auch für den Fall vor, daß einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Lieferer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, sofern diese noch nicht beglichen sind, und mehr als 25 % übersteigt.

Vorverkaufsrecht: Der Besteller räumt uns das Vorkaufsrecht an den Beständen unserer Erzeugnisse für alle Fälle der Insolvenz sowie der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung ein.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus diesem Vertrag folgenden Verpflichtungen beider Parteien, auch für etwaige Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadenersatz sowie für Rechtsstreitigkeiten jeder Art, auch für Wechselklagen, ist 58300 Wetter. Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam.


11. Sonstiges

a) Entgegenstehende Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers, auch wenn diese in der Bestellung enthalten sind, werden vom Lieferer nicht anerkannt.

b) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte wirksam. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.

c) Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Besteller zugrunde gelegt und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

d) Ab dem 01.04.2017 gilt für alle Bestellungen ein Mindestbestellwert von 75,00€.

 

 

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